§ 15 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Bau und Betrieb von Seilbahnen
§ 15 LSeilbG – Anordnung der Beseitigung
Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen der in § 14 genannten Voraussetzungen die völlige oder teilweise Beseitigung der Anlage anordnen.