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§ 15 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Richter- und Staatsanwaltsvertretungen → Kapitel 1 – Gemeinsame Vorschriften für die Richtervertretungen

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 15 LRiStaG – Richterrat und Präsidialrat

Als Richtervertretungen werden errichtet

  1. 1.

    Richterräte für die Beteiligung an Personalangelegenheiten, bei denen nicht der Präsidialrat mitzubestimmen hat, sowie allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,

  2. 2.

    Präsidialräte für die Beteiligung bei der Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts und der Versetzung einer Richterin oder eines Richters in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts.

Richtervertretungen sind nicht zu beteiligen in Angelegenheiten, in denen das Präsidium entscheidet.