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§ 15 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil → Abschnitt II – Richterwahl

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 15 LRiG – Neuwahl aufgrund nachträglicher Änderungen

(1) Sofern die Zusammensetzung der Mitglieder nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen im Sinne des § 12 Absatz 2 entspricht oder sofern aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 1 der Richterwahlausschuss nicht mehr paritätisch besetzt ist ( § 11 Absatz 2), können zwei Fraktionen oder 18 Abgeordnete verlangen, dass eine Neuwahl durchgeführt wird. Die Neuwahl der Mitglieder sowie deren Stellvertretungen ist innerhalb einer Frist von 12 Wochen nach Antragstellung vorzunehmen. Bis zu der erfolgten Neuwahl besteht der Richterwahlausschuss in der bisherigen Besetzung fort.

(2) Die Neuwahl erfolgt für die Mitglieder nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend § 12 Absatz 2, für die Mitglieder nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 aus den für die letzte Wahl eingereichten Vorschlagslisten. Ist eine der bestehenden Vorschlagslisten erschöpft oder wählt der Landtag die auf einer Vorschlagsliste stehenden Personen nicht, so sind unverzüglich neue Wahlvorschläge nach § 14 einzuholen.