Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
§ 15 LPresseG – Strafbare Verletzung der Presseordnung
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
als Verlegerin oder Verleger eine Person zur verantwortlichen Redakteurin oder zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 8 entspricht,
- 2.
als verantwortliche. Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl sie oder er die Voraussetzungen des § 8 nicht erfüllt,
- 3.
als verantwortliche Redakteurin, verantwortlicher Redakteur, Verlegerin oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasserin, Verfasser, Herausgeberin oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandelt,
- 4.
entgegen dem Verbot des § 13 ein beschlagnahmtes Druckwerk verbreitet oder wieder abdruckt.