§ 15 LPlG
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil 3: – Gemeinsame Vorschriften für Raumordnungspläne
§ 15 LPlG – Planerhaltung
Für die Rechtswirksamkeit des Regionalplanes ist ergänzend zum Raumordnungsrecht außerdem unbeachtlich, wenn dieser aus dem Landesentwicklungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Form Vorschriften herausstellt.
Die nach § 12 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes zuständige Stelle ist für den Landesentwicklungsplan die Landesplanungsbehörde, für die übrigen Raumordnungspläne die Regionalplanungsbehörde.