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§ 15 LOG M-V
Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Amtliche Abkürzung: LOG M-V
Referenz: 200-6

Abschnitt: Teil 5 – Aufsicht → Abschnitt 1 – Dienst- und Fachaufsicht über Behörden des Landes
 

§ 15 LOG M-V – Dienst- und Fachaufsicht

(1) Die oberen Landesbehörden und die unteren Landesbehörden unterstehen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht.

(2) Die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht werden durch die fachlich zuständige übergeordnete Landesbehörde ausgeübt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Übt eine obere Landesbehörde die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht aus, so ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde zugleich oberste Aufsichtsbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.