§ 15 LKrWG
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 4 – Abfallvermeidungsprogramm, Abfallwirtschaftsplan und Abfallentsorgungsanlagen
§ 15 LKrWG – Befristete Betriebsuntersagung
Ist wegen der von einer Deponie ausgehenden Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, dass die Planfeststellung oder Genehmigung nach § 35 KrWG zurückgenommen, widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen wird, kann der Betrieb zeitweise, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres, untersagt oder beschränkt werden.