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§ 15 LKrWG
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Abfallvermeidungsprogramm, Abfallwirtschaftsplan und Abfallentsorgungsanlagen

Titel: Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKrWG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LKrWG – Befristete Betriebsuntersagung

Ist wegen der von einer Deponie ausgehenden Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, dass die Planfeststellung oder Genehmigung nach § 35 KrWG zurückgenommen, widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen wird, kann der Betrieb zeitweise, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres, untersagt oder beschränkt werden.