§ 15 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Einsatzkräfte des Katastrophenschutzdienstes
§ 15 LKatSG – Im Katastrophenschutz beruflich tätige Personen
Für eine Person, die beruflich im Katastrophenschutz tätig ist, gelten die Vorschriften dieses Abschnittes, soweit für ihre berufliche Tätigkeit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend.