Gesetze

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§ 15 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Einsatzkräfte des Katastrophenschutzdienstes

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 LKatSG – Im Katastrophenschutz beruflich tätige Personen

Für eine Person, die beruflich im Katastrophenschutz tätig ist, gelten die Vorschriften dieses Abschnittes, soweit für ihre berufliche Tätigkeit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend.