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§ 15 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Landschaftsplanung (zu den §§ 8 bis 12 des Bundesnaturschutzgesetzes) → Abschnitt 2 – Verfahren bei der Landschaftsplanung

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 15 LNatSchG NRW – Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

(1) Bei der Aufstellung des Landschaftsplans sollen die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können, zum frühestmöglichen Zeitpunkt beteiligt werden. In ihrer Stellungnahme haben sie dem Träger der Landschaftsplanung auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für den Naturschutz und die Landschaftspflege im Plangebiet bedeutsam sein können. Diese Beteiligten haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben. Der Träger der Landschaftsplanung soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Hat ein Beteiligter bis zum Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass er sich nicht äußern will.

(2) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 17 durchgeführt werden.