§ 15 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zweiter Abschnitt – Fischereirecht, Inhalt und Ausübung
§ 15 LFischG – Genehmigungspflicht für Fischereipachtverträge
(1) Der Abschluss und die Änderung von Fischereipachtverträgen bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Fischereibehörde nicht innerhalb von vier Monaten eine Entscheidung getroffen hat.
(2) Der Verpächter ist verpflichtet, den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages der Fischereibehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss des Vertrages anzuzeigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Pachtverträge keine Anwendung, es sei denn, sie werden geändert.