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§ 15 LEisenbG
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs

Titel: Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: LEisenbG,SN
Gliederungs-Nr.: 473-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 LEisenbG – Sicherheitsvorschriften

(1) Für nicht öffentliche Eisenbahnen kann die Aufsichtsbehörde durch Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebes treffen. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts von Bestimmungen durch einen Hinweis auf eine allgemein zugängliche Fundstelle ersetzt werden.

(2) Im Übrigen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Von diesen kann abgewichen werden, wenn eine gleichwertige Lösung nachgewiesen wird.