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§ 15 LEisenbG
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs

Titel: Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 932-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 LEisenbG – Anschluss an andere nicht öffentliche Eisenbahnen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann das nicht öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichten, den Anschluss eines weiteren nicht öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens und die Nutzung zu gestatten, wenn diese Bahn auf andere Weise nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand an eine Bahn des öffentlichen Verkehrs angeschlossen werden kann. Die entstehenden Kosten trägt das den Nebenanschluss beantragende Unternehmen.

(2) Die Einzelheiten des Zugangs, insbesondere Zeitpunkt und Dauer der Nutzung, das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungsbedingungen einschließlich die der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen sind zwischen den nicht öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu vereinbaren.

(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zu Stande, so entscheidet auf Antrag eines der beteiligten Unternehmen die Aufsichtsbehörde.