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§ 15 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Laufbahnen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LBG – Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

(1) Für den Zugang zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Einstiegsämtern in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet.

(2) Für den Zugang zum ersten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern

  1. 1.

    als Bildungsvoraussetzung die Qualifikation der Berufsreife und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung

    1. a)

      eine abgeschlossene Berufsausbildung oder

    2. b)

      ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

    3. c)

      bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

(3) Für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern

  1. 1.

    als Bildungsvoraussetzung

    1. a)

      der qualifizierte Sekundarabschluss I oder

    2. b)

      die Qualifikation der Berufsreife und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder

    3. c)

      die Qualifikation der Berufsreife und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung

    1. a)

      eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit oder

    2. b)

      ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder Fortbildung oder

    3. c)

      bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

(4) Für den Zugang zum dritten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern

  1. 1.

    als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung

    1. a)

      eine hauptberufliche Tätigkeit oder

    2. b)

      ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 entfallen, wenn das Hochschulstudium die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der zu übertragenden Laufbahnaufgaben erforderlich sind; dies gilt auch, wenn berufspraktische Defizite durch eine auf bis zu sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben ausgeglichen werden können.

(5) Für den Zugang zum vierten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern

  1. 1.

    als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung

    1. a)

      eine hauptberufliche Tätigkeit oder

    2. b)

      ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für den Zugang zum Einstiegsamt zu vermitteln.