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§ 15 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Beamtenverhältnis → 2. ABSCHNITT – Ernennung

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LBG – Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte, Fristen für die Rücknahme der Ernennung (1)

(1) In den Fällen des § 13 hat der Dienstvorgesetzte, sobald er vom Grund der Nichtigkeit Kenntnis erlangt, dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit nach § 13 Abs. 1 ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.

(2) In den Fällen des § 14 kann die Ernennung nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde, bei Beamten des Landes die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde, bei Beamten des Landes von der Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, erklärt. Wäre bei Beamten des Landes der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig, so tritt an seine Stelle in den Fällen der Sätze 1 und 3 die oberste Dienstbehörde. Die schriftliche Erklärung der Rücknahme ist dem Beamten und im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zuzustellen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).