Landesbeamtengesetz (LBG)
Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis
§ 15 LBG – Rücknahme der Ernennung
(1) In den Fällen des § 12 des Beamtenstatusgesetzes muss die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die Dienstbehörde von dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Die Rücknahme wird von der Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen. Gleichzeitig ist über die weitere Führung der Dienstgeschäfte nach folgenden Maßgaben zu entscheiden:
- 1.
Bei Rücknahme einer Ernennung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist der oder dem Ernannten jede Weiterführung der Dienstgeschäfte zu verbieten.
- 2.
Bei Rücknahme einer Ernennung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie nach § 11 kann die weitere Führung der Dienstgeschäfte im erforderlichen Umfang verboten werden.
Bei Rücknahme nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes kann das Verbot erst dann ausgesprochen werden, wenn die unabhängige Stelle oder die Aufsichtsbehörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.
(2) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Beendigung des Beamtenverhältnisses schließt die Rücknahme der Ernennung nicht aus.