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§ 15 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel II – Ernennung

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 15 LBG – Nichtigkeit der Ernennung und anderer beamtenrechtlicher Verwaltungsakte (1)

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen worden ist. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen Stelle schriftlich bestätigt wird.

(2) Eine Ernennung ist auch nichtig, wenn sie ohne die gesetzlich bestimmte Mitwirkung des Landespersonalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde ausgesprochen ist. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn die für die Mitwirkung zuständige Stelle ihr nachträglich zustimmt oder seit der Ernennung fünf Jahre verstrichen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere beamtenrechtliche Verwaltungsakte, die nicht der Form der Ernennung bedürfen.

(3) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte zum Zeitpunkt der Ernennung

  1. 1.
    nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt und keine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 zugelassen war oder nachträglich zugelassen wird oder
  2. 2.
    nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(4) Die Ernennung eines durch Wahl zu berufenden Beamten ist weiterhin nichtig, wenn ihr kein rechtswirksamer Beschluss der für die Wahl zuständigen Stelle zu Grunde gelegen hat.

(5) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, ist dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 erst dann, wenn die sachlich zuständige Stelle es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).