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§ 15 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Zweiter Abschnitt – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 15 LAbgG – Versorgungsabfindung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).

(1) Ein Abgeordneter, der bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den §§ 11 bis 14 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Abgeordnetenhaus auf Antrag eine Versorgungsabfindung; dies gilt nicht für Angehörige des öffentlichen Dienstes, deren Amt oder Dienst mit dem Mandat vereinbar ist, soweit die Zeit der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus auch ohne Antrag nach Absatz 3 berücksichtigt wird. Die Versorgungsabfindung wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus in Höhe von 70 vom Hundert des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur Rentenversicherung der Angestellten gezahlt.

(2) Die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Zeit der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus richtet sich nach § 23 Abs. 7 und 8 des Abgeordnetengesetzes des Bundes.

(3) An Stelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit dem Mandat unvereinbar ist, die Zeit der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus auf Antrag als Dienstzeit im Sinne der Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Richter berücksichtigt.

(4) Im Falle des Wiedereintritts in das Abgeordnetenhaus beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erneut zu laufen, wenn dem Abgeordneten eine Versorgungsabfindung nach Absatz 1 gewährt wurde oder eine Anrechnung der Zeit der früheren Mitgliedschaft als Dienstzeit nach Absatz 3 erfolgt ist.