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§ 15 KiStG
Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt VI – Verwaltung der Kirchensteuern

Titel: Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 222-31
Normtyp: Gesetz

§ 15 KiStG

(1) Soweit die Kirchensteuer durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird, müssen

  1. 1.

    die zum Steuerabzug vom Arbeitslohn Verpflichteten die Kirchensteuer, die sich nach der Lohnsteuer bemisst, nach Maßgabe der Lohnsteuerabzugsmerkmale einbehalten, soweit sie eine Betriebstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Rheinland-Pfalz haben; die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kirchensteuer besteht auch für denjenigen, der die Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen pauschaliert;

  2. 2.

    die zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten, die Kirchensteuer, die sich nach der Kapitalertragsteuer bemisst, nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes einbehalten, soweit für die Besteuerung vom Einkommen des zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten ein Finanzamt im Land Rheinland-Pfalz zuständig ist.

Die Kirchensteuer ist an das zuständige Finanzamt abzuführen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat bei der elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerabzugsmerkmale an das Bundeszentralamt für Steuern auch die für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn relevanten Daten zu übermitteln. Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die für den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag relevanten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln; der Kirchensteuerpflichtige kann der elektronischen Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an den zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichteten nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes widersprechen (Sperrvermerk). Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jedes Steuerjahr, in dem der Sperrvermerk des Kirchensteuerpflichtigen abgerufen worden ist, den Landesfinanzbehörden, wer den Sperrvermerk abgerufen hat. (1)

(3) Die Bestimmungen über den Lohnsteueranspruch, den Kapitalertragsteueranspruch, den Steuerabzug vom Arbeitslohn bei der Lohnsteuer, die Pauschalierung der Einkommensteuer, den Steuerabzug vom Kapitalertrag bei der Kapitalertragsteuer und über die Veranlagung zur Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und bei Einkünften aus Kapitalvermögen finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Vorschriften des § 12 und des § 13 Abs. 4 gelten sinngemäß.

(4) Sind Ehegatten oder Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt leben, beide kirchensteuerpflichtig und ist der laufende Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen, wird von jedem Ehegatten oder Lebenspartner für die Dauer seiner Kirchensteuerpflicht die Kirchensteuer auch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner einbehalten und nachgefordert, soweit sie sich nach der von ihm zu entrichtenden Lohnsteuer bemisst. Werden die Ehegatten oder Lebenspartner nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so gilt eine im Laufe des Steuerjahres für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner einbehaltene oder nachgeforderte Kirchensteuer als für den Ehegatten oder Lebenspartner selbst einbehalten oder nachgefordert.

(5) Soweit eine Kirchensteuer, die sich nach der vom Kirchensteuerpflichtigen zu entrichtenden Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer bemisst, wegen fehlender Verpflichtung zum Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag nicht einbehalten wird und die Steuer nicht bei einer Veranlagung erhoben werden kann, verbleibt die Verwaltung den Kirchenbehörden.

(6) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3, des Absatzes 4 Satz 2 und des Absatzes 5 gelten auch, wenn der Arbeitslohn, der Kapitalertrag, die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer des Kirchensteuerpflichtigen an einem Ort außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz berechnet werden.

(7) Auf Antrag einer Diözese oder Landeskirche, deren Gebiet ganz oder zum Teil außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz liegt, kann das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Diözesen oder Landeskirchen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass durch Steuerabzug vom Arbeitslohn oder bei der Pauschalierung der Einkommensteuer die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer gemäß den am Ort der Betriebstätte geltenden Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüssen auch von Kirchensteuerpflichtigen einbehalten und abgeführt wird, die der antragstellenden Diözese oder Landeskirche oder deren Kirchengemeinden gegenüber kirchensteuerpflichtig sind und nicht im Land Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, deren Lohnsteuer jedoch in einer Betriebstätte im Land Rheinland-Pfalz berechnet werden. Gelten für den Ort des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes des Kirchensteuerpflichtigen andere Hundertsätze als für den Ort der Betriebstätte, so kann das zuständige Finanzamt auf Antrag mit Zustimmung der Diözese oder Landeskirche, in deren Gebiet sich die Betriebstätte befindet, gestatten, die Kirchensteuer dieses Kirchensteuerpflichtigen nach dem am Ort des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes geltenden Hundertsatz und Mindestbetrag einzubehalten oder abzuführen.

(8) Auf Antrag einer Diözese oder Landeskirche, deren Gebiet ganz oder zum Teil außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz liegt, kann das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Diözesen oder Landeskirchen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass durch Steuerabzug vom Kapitalertrag die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer gemäß den im Land Rheinland-Pfalz geltenden Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüssen nach dem am Ort des Wohnsitzes oder Aufenthaltes geltenden Hundertsatz auch von Kirchensteuerpflichtigen einbehalten und abgeführt wird, die der antragstellenden Diözese oder Landeskirche oder deren Kirchengemeinden gegenüber kirchensteuerpflichtig sind und nicht im Land Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, wenn für die Besteuerung vom Einkommen des zum Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten ein Finanzamt im Land Rheinland-Pfalz zuständig ist. Satz 1 gilt nur, soweit die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer für die Diözese oder Landeskirche am Ort des Wohnsitzes oder Aufenthaltes durch die Landesfinanzverwaltung verwaltet wird.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Siebten Landesgesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 27. Mai 2014 (GVBl. S. 75) ist § 15 Abs. 2 in der geltenden Fassung erstmals auf nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.