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§ 15 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER ABSCHNITT – Vorbereitung der Wahl → 2. – Wählerverzeichnisse

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 31.12.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 15 KWO – Abschluss des Wählerverzeichnisses

1Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl auszudrucken und abzuschließen. 2Der Gemeindevorstand stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. 3Der Abschluss wird nach einem Vordruckmuster beurkundet.