§ 15 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen
ZWEITER ABSCHNITT – Vorbereitung der Wahl → 2. – Wählerverzeichnisse
§ 15 KWO – Abschluss des Wählerverzeichnisses
1Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl auszudrucken und abzuschließen. 2Der Gemeindevorstand stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. 3Der Abschluss wird nach einem Vordruckmuster beurkundet.