Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

DRITTER ABSCHNITT – Wahlvorbereitung

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 01.11.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 15 KWG – Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss beschließt am achtundfünfzigsten Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge.

(2) 1Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er verspätet eingereicht ist oder den Anforderungen nicht entspricht, die durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung aufgestellt sind. 2Sind in einem Wahlvorschlag die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden sie aus dem Wahlvorschlag gestrichen; Entsprechendes gilt für die Unterzeichner eines Wahlvorschlags.

(3) Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag zurück, so kann die Vertrauensperson des Wahlvorschlags hiergegen binnen zwei Tagen nach Verkündung der Entscheidung Einspruch bei dem Wahlleiter einlegen; über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss.

(4) 1Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am achtundvierzigsten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt und veranlasst, dass amtliche Musterstimmzettel verteilt werden; er kann sich dazu vereinfachter, nicht adressierter Verteilungsformen bedienen. 2Die Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge zu veröffentlichen, dass zuerst die im Landtag vertretenen Parteien nach der Zahl ihrer Landestimmen bei der letzten Landtagswahl aufgeführt werden. 3Danach folgen die in der zu wählenden Vertretungskörperschaft vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl erreichten Anzahl der Stimmen. 4Schließlich folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entscheidet. 5Das Los ist in der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, vom Wahlleiter zu ziehen.

(5) Weist ein Bewerber gegenüber dem Wahlleiter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung nach Abs. 4 Satz 1 anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.