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§ 15 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Benennung und Hoheitszeichen

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 15 KVG LSA – Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

(1) Die Kommunen führen die Wappen und Flaggen, die sie bis zum 30. Juni 2014 geführt haben, weiter. Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder neue anzunehmen. Die Annahme neuer Wappen und Flaggen oder ihre Änderung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Ortsteile von Gemeinden sind berechtigt, die Wappen und Flaggen, die sie bis zum 30. Juni 2014 geführt haben, weiterzuführen.

(2) Die Kommunen führen ein Dienstsiegel. Haben sie ein Wappen, so ist dieses Bestandteil des Dienstsiegels. Kommunen ohne eigenes Wappen können in ihrem Dienstsiegel das Landeswappen verwenden.