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§ 15 KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Finanzausgleich im Rahmen des Steuerverbundes → Vierter Unterabschnitt – Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden

Titel: Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 KFAG – Investitionsstock

(1) Der Investitionsstock wird gebildet aus dem gemäß § 7 Nr. 5 der Finanzausgleichsmasse zu entnehmenden Anteil sowie einem gleichhohen Betrag, den das Land zusätzlich bereitstellt.

(2) Aus dem Investitionsstock werden die Mittel bereitgestellt zur Deckung der vom Land aufzubringenden und im Landeshaushalt ausgewiesenen Ausgaben für die Förderung kommunaler Maßnahmen im Sinne der Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sowie für die Förderung investiver Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in den Bereichen Kindertageseinrichtungen, Schulen, Städtebauförderung sowie im Sinne des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und im Rahmen von EG-Programmen. Zuwendungen nach Maßgabe des Satzes 1 können auch Zweckverbände, der Entsorgungsverband Saar, der Talsperrenverband Nonnweiler und die Hafenbetriebe Saarland GmbH sowie die Stadtbahn Saar GmbH und sonstige Träger des öffentlichen Personennahverkehrs erhalten.

(3) Aus dem Investitionsstock werden 5.624.211 Euro jährlich bereitgestellt zur Finanzierung der förderungsfähigen Investitionskosten von Krankenhäusern in kommunaler und sonstiger Trägerschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I 886) in der jeweils geltenden Fassung.
Der von den Gemeinden gemäß § 42 des Saarländischen Krankenhausgesetzes vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1290) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 17 zu erbringende Anteil an der Krankenhausfinanzierung bleibt unberührt.

(4) Die nicht nach den Absätzen 2 und 3 in Anspruch genommenen Mittel verbleiben dem Investitionsstock und sind zu verwenden für Zuwendungen zu sonstigen strukturverbessernden Maßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten Mittel verwalten die zuständigen Ministerien, die Mittel nach Absatz 4 verwaltet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport. § 3 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.