§ 15 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
DRITTER TEIL – Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren → ZWEITER ABSCHNITT – Benutzungsgebühren
§ 15 KAG – Vorauszahlungen
Durch Satzung kann bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.