Gesetze

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§ 15 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren → ZWEITER ABSCHNITT – Benutzungsgebühren

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6130
Normtyp: Gesetz

§ 15 KAG – Vorauszahlungen

Durch Satzung kann bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.