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§ 15 KAG
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6111-1a
Normtyp: Gesetz

§ 15 KAG – Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 14 Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. a)
    Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
  2. b)
    den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(4) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.