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§ 15 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 JAPO – Leitung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet unbeschadet der Absätze 2 bis 4 den juristischen Vorbereitungsdienst, überweist die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar den Ausbildungsstationen, bestimmt eine Stammausbildungsstelle und die weiteren Ausbildungsstellen und regelt den ergänzenden Vorbereitungsdienst in den Fällen des § 5b Abs. 4 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes und des § 14 Abs. 5.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts überweist die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar

  1. 1.

    zur Ausbildung bei einem Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit der Präsidentin oder dem Präsidenten des jeweiligen oberen Landesgerichts,

  2. 2.

    zur Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer unmittelbar an diese und

  3. 3.

    zur Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde in der Pflichtstation Verwaltung an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (Direktion).

(3) Findet die Ausbildung in der Pflichtstation Verwaltung in den kreisfreien Städten Mainz und Worms und in den Landkreisen Mainz-Bingen und Alzey-Worms statt, nimmt die Kreisverwaltung Mainz-Bingen die der nach Absatz 2 Nr. 3 zuständigen Direktion zugewiesenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Stellen leiten in der jeweiligen Ausbildungsstation die Ausbildung der ihnen überwiesenen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare. Für die Leitung und Überwachung der Ausbildung in der Pflichtstation Verwaltung bestellt das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter bei der nach Absatz 2 Nr. 3 zuständigen Direktion.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).