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§ 15 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 3 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 15 JAPG – Prüfungsfachausschüsse

(1) Zur abschließenden Beratung der Aufgaben der schriftlichen Prüfungsarbeiten in der staatlichen Pflichtfachprüfung werden für die Bereiche Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht Prüfungsfachausschüsse gebildet.

(2) Jeder Prüfungsfachausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. In jedem Prüfungsfachausschuss muss mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer und eine Praktikerin oder ein Praktiker vertreten sein. Mindestens ein Mitglied jedes Prüfungsfachausschusses muss seinen fachlichen Schwerpunkt in dem jeweiligen Rechtsbereich haben, für den der Ausschuss zuständig ist. Für jedes Mitglied ist eine Vertreterin oder ein Vertreter vorzusehen, die oder der im Falle der Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle tritt. Die Mitglieder sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung bestellt die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die Praktikerinnen und Praktiker für die Dauer von vier Jahren. Die Bestellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfolgt auf Vorschlag des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Bremen. Eine mehrmalige Bestellung ist zulässig.

(3) Die Prüfungsfachausschüsse werden von der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes geleitet. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes kann Personen, die den Prüfungsfachausschüssen nicht angehören, zu deren Beratungen hinzuziehen. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.