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§ 15 JAG
Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-11
Normtyp: Gesetz

§ 15 JAG

(weggefallen)