§ 15 InvStG, Inländische Spezial-Sondervermögen und Spezial-Investmentaktiengesellschaften

(1) 1Bei inländischen Spezial-Sondervermögen oder Spezial-Investmentaktiengesellschaften, die aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Kapitalanlagegesellschaft oder ihrer Satzung nicht mehr als 100 Anleger oder Aktionäre haben, die nicht natürliche Personen sind, sind § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6 und § 8 Abs. 4 nicht anzuwenden. (1) 2§ 5 Abs. 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Investmentgesellschaft verpflichtet ist, den Aktiengewinn für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen bei jeder Bewertung des Investmentvermögens zu ermitteln; die Veröffentlichung des Aktiengewinns entfällt. (2) 3Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gilt § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung entsprechend; die Feststellungserklärung steht einer gesonderten und einheitlichen Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, eine berichtigte Feststellungserklärung gilt als Antrag auf Änderung. (3) 4§ 13 Abs. 1, 3 und 4 ist nicht anzuwenden. 5Nicht ausgeglichene negative Erträge im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 entfallen, soweit ein Anleger seine Investmentanteile veräußert oder zurückgibt. 6In den Fällen des § 14 gilt dies auch, soweit sich jeweils die Beteiligungsquote des Anlegers an den beteiligten Sondervermögen reduziert. 7§ 32 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes gilt entsprechend; die Investmentgesellschaft hat den Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. 8Die Kapitalertragsteuer nach Satz 7 und nach § 7 ist durch die Investmentgesellschaft innerhalb eines Monats nach der Entstehung zu entrichten. 9Die Investmentgesellschaft hat bis zu diesem Zeitpunkt eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln. 10Im Rahmen der ergänzenden Anwendung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über den Steuerabzug sind § 44a Absatz 6 und § 45a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. (4)

(1) Red. Anm.:

§ 15 Absatz 1 Satz 1 InvStG in der Fassung des Artikels 9 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126), erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Anleger oder in den Fällen des § 11 Absatz 2 dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2011 zufließen oder als zugeflossen gelten - siehe Anwendungsvorschrift § 18 Absatz 20 Satz 2 InvStG. Zur erstmaligen Anwendung der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung - siehe Anwendungsvorschrift § 18 Absatz 10 InvStG.

(2) Red. Anm.:

§ 15 Absatz 1 Satz 2 InvStG in der Fassung des Artikels 9 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126), erstmals anzuwenden auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Juni 2011 beginnen - siehe Anwendungsvorschrift § 18 Absatz 20 Satz 1 InvStG.
§ 15 Absatz 1 Satz 2 InvStG in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) ist anzuwenden ab dem 1. März 2013 - siehe Anwendungsvorschrift § 18 Absatz 22 Satz 1 InvStG

(3) Red. Anm.:

§ 15 Absatz 1 Satz 3 InvStG in der Fassung des Artikels 23 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), anzuwenden für alle Feststellungszeiträume, für die die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist - siehe Anwendungsvorschrift § 18 Absatz 9 InvStG

(4) Red. Anm.:

§ 15 Absatz 1 Satz 8 bis 10 InvStG in der Fassung des Artikels 9 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126), erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Anleger oder in den Fällen des § 11 Absatz 2 dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2011 zufließen oder als zugeflossen gelten - siehe Anwendungsvorschrift § 18 Absatz 20 Satz 2 InvStG

(1a) (5)1Bei Investmentvermögen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden. 2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 auf Erträge des Investmentanteils ist, dass die Beteiligung des Investmentvermögens mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals, des Vermögens oder der Summe der Geschäftsguthaben beträgt und der dem einzelnen Anleger zuzurechnende Anteil an dem Investmentvermögen so hoch ist, dass die auf den einzelnen Anleger anteilig entfallende Beteiligung an der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mindestens 10 Prozent des Grundoder Stammkapitals, des Vermögens oder der Summe der Geschäftsguthaben beträgt. 3Für die Berechnung der Beteiligungsgrenze ist für die Beteiligung des Investmentvermögens auf die Höhe der Beteiligung an der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zu dem Zeitpunkt abzustellen, zu dem die auf die Beteiligung entfallenden Erträge dem Investmentvermögen zugerechnet werden; für den Anteil des Anlegers an dem Investmentvermögen ist auf den Schluss des Geschäftsjahres abzustellen. 4Über eine Mitunternehmerschaft gehaltene Investmentanteile sind dem Mitunternehmer anteilig nach dem allgemeinen Gewinnmaßstab zuzurechnen. 5Eine einem Anleger über einen direkt gehaltenen Anteil an einem Investmentvermögen und über einen von einer Mitunternehmerschaft gehaltenen Anteil an demselben Investmentvermögen zuzurechnende Beteiligung an derselben Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sind zusammenzurechnen. 6Eine Zusammenrechnung von Beteiligungen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die dem Anleger über andere Investmentvermögen oder ohne Einschaltung eines Investmentvermögens zuzurechnen sind, findet bei dem jeweiligen Investmentvermögen nicht statt. 7Ist der Anleger bereits unmittelbar zu mindestens 10 Prozent an dem Grund- oder Stammkapital einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt, gilt die Beteiligungsgrenze auch als überschritten, soweit der Anleger an dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auch über ein Investmentvermögen beteiligt ist, wenn der Anleger die Höhe der unmittelbaren Beteiligung gegenüber der Investmentgesellschaft nachgewiesen hat; eine mittelbar über eine Mitunternehmerschaft gehaltene Beteiligung gilt hierbei als unmittelbare Beteiligung. 8Vom Investmentvermögen entliehene Wertpapiere und Investmentanteile sowie vom Anleger entliehene Investmentanteile werden für die Berechnung einer Beteiligung dem Verleiher zugerechnet. 9Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen stehen für die Anwendung der vorstehenden Sätze einem Investmentvermögen gleich.

(5) Red. Anm.:

§ 15 Absatz 1a InvStG eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561), anzuwenden ab dem 1. März 2013 - siehe Anwendungsvorschrift § 18 Absatz 22 Satz 1 InvStG

(2) (6) 1Erträge aus Vermietung und Verpachtung von inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind gesondert auszuweisen. 2Diese Erträge gelten beim beschränkt steuerpflichtigen Anleger als unmittelbar bezogene Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f, Nr. 6 oder Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes. 3Dies gilt auch für die Anwendung der Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen. 4Von den Erträgen ist Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent durch die Investmentgesellschaft einzubehalten; Absatz 1 Satz 8 bis 10 gilt entsprechend. (7) 5§ 50 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes findet keine Anwendung.

(6) Red. Anm.:

§ 15 Absatz 2 InvStG in der Fassung des Artikels 8 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), erstmals anzuwenden auf Erträge, die dem Anleger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen oder als zugeflossen gelten - siehe Anwendungsvorschrift § 18 Absatz 2 Satz 3 InvStG

(7) Red. Anm.:

§ 15 Absatz 2 Satz 4 InvStG in der Fassung des Artikels 9 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126), erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Anleger oder in den Fällen des § 11 Absatz 2 dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2011 zufließen oder als zugeflossen gelten - siehe Anwendungsvorschrift § 18 Absatz 20 Satz 2 InvStG

Zu § 15: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3310), 14. 8. 2007 (BGBl I S. 1912), 20. 12. 2007 (BGBl I S. 3150), 16. 7. 2009 (BGBl I S. 1959), 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1126) und 21. 3. 2013 (BGBl. I S. 561) (29. 3. 2013).