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§ 15 HmbSeilbahnG
Hamburgisches Seilbahngesetz
Landesrecht Hamburg

Teil 3 – Sicherheitsbauteile und Teilsysteme

Titel: Hamburgisches Seilbahngesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbSeilbahnG,HH
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 15 HmbSeilbahnG – Teilsysteme

(1) Teilsysteme dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die auf sie anwendbaren Anforderungen aus dem Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.

(2) Teilsysteme dürfen nur dann eingebaut werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern bei sachgemäßem Einbau, sachgemäßer Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden können.

(3) Soll ein Teilsystem in Verkehr gebracht werden, muss es gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 der Richtlinie 2000/9/EG einer Konformitätsprüfung unterzogen werden. Das Teilsystem darf nur zusammen mit den in Artikel 10 der Richtlinie 2000/9/EG genannten Unterlagen in Verkehr gebracht werden.