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§ 15 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Berufszugang

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 HmbLVO – Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- oder Studiengang

(1) Bewerberinnen und Bewerber können vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Laufbahnvorschriften die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt auch durch eine für die Laufbahnaufgaben geeignete abgeschlossene Berufsausbildung und für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt auch durch eine mit einer Prüfung abgeschlossene berufliche Aus- oder Fortbildung erwerben, die inhaltlich den Anforderungen eines vergleichbaren Vorbereitungsdienstes entspricht.

(2) Bewerberinnen und Bewerber können vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Laufbahnvorschriften die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 auch durch den Abschluss eines inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes entsprechenden, unmittelbar für die Laufbahn qualifizierenden Hochschulstudiums, für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt auch eines gleichwertigen Abschlusses, erwerben. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann für den Erwerb der Befähigung zum Ausgleich nicht ausreichender berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse eine bis zu sechsmonatige Einführung in die Laufbahnaufgaben verlangt werden.