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§ 15 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Gesundheitsschutz

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 HmbGDG – Schutz vor gesundheitsschädigenden Einflüssen aus der Umwelt

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat sich für die gesundheitsgerechte Gestaltung der Lebens- und Umweltbedingungen einzusetzen. Er bewertet gesundheitliche Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf individueller und bevölkerungsbezogener Ebene. Er berät die Bevölkerung und klärt sie in umweltmedizinischen Fragen auf, trifft die zur Abwehr akuter gesundheitlicher Schäden erforderlichen Maßnahmen und wirkt auf die Verhütung gesundheitsschädlicher Langzeiteinwirkungen hin.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst achtet darauf, dass sich innerhalb und außerhalb von Wohnungen und sonstigen zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen keine gesundheitsbeeinträchtigenden Zustände entwickeln. Er wirkt durch Information und Beratung gegenüber den für die Beseitigung zuständigen Stellen auf die Behebung solcher Zustände hin.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst ergreift bei begründetem Verdacht einer Gefährdung geeignete Maßnahmen zur Aufklärung von möglichen gesundheitlichen Auswirkungen. Er kann hierzu Untersuchungen und Messungen selbst durchführen oder durch Auftrag vergeben, die auf die Ermittlung der Exposition, der Belastung des menschlichen Organismus sowie gesundheitlicher Risiken und Beeinträchtigungen abzielen. Zwangsmaßnahmen gegenüber Personen dürfen nur bei erheblichen, anders nicht zu beseitigenden Gesundheitsgefährdungen ergriffen werden. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.