Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Dritter Abschnitt – Leistungen an Hinterbliebene

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 07.04.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 15 HessAbgG – Hinterbliebenenversorgung

(1) 1Die überlebende Ehegattin, der überlebende Ehegatte, die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner eines Mitglieds des Landtags oder ehemaligen Mitglieds des Landtags erhält 55 vom Hundert der Altersentschädigung, sofern der Verstorbene oder die Verstorbene im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllte oder Anspruch auf Altersentschädigung hatte. 2Ist eine Verminderung der Altersentschädigung nach § 10 Abs. 2 erfolgt, ist diese zugrunde zu legen.

(2) 1Die überlebende Ehegattin, der überlebende Ehegatte, die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner eines Mitglieds des Landtags oder eines ehemaligen Mitglieds des Landtags, das diesem mindestens acht volle Jahre angehört hat, erhält 55 vom Hundert der Altersentschädigung, auch wenn das verstorbene Mitglied des Landtags noch nicht das 60. Lebensjahr erreicht hatte. 2Hat ein verstorbenes Mitglied des Landtags auch nicht die Mindestzeit von acht vollen Jahren Zugehörigkeit zum Landtag erfüllt, erhält die überlebende Ehegattin, der überlebende Ehegatte, die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner 55 vom Hundert der Altersentschädigung in Höhe des Betrages nach § 11 Satz 1.

(3) 1Die Kinder eines Mitglieds des Landtags erhalten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 Waisengeld. 2Es beträgt für die Vollwaisen 20 und für die Halbwaisen 12 vom Hundert der Altersentschädigung nach Abs. 1 und 2.