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§ 15 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Kammerwesen → Abschnitt 1 – Organisation und Haushalt

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 HeilBG – Satzungen

(1) Die Kammern regeln im Rahmen der Gesetze die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder sowie die Durchführung ihrer Aufgaben, wenn hierbei Rechte und Pflichten mit allgemeiner Geltung zu begründen sind, durch Satzungen.

(2) Die Hauptsatzung jeder Kammer muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Organe,

  2. 2.

    die Zusammensetzung und die Wahl des Vorstands,

  3. 3.

    die Bildung von Ausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder,

  4. 4.

    die Abgrenzung der Befugnisse der Organe, der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der Ausschüsse,

  5. 5.

    das Haushalts- und Rechnungswesen,

  6. 6.

    den Sitz der Kammer und

  7. 7.

    die Form der öffentlichen Bekanntmachungen.

(3) Die Hauptsatzungen der Landeskammern müssen, sofern Bezirkskammern gebildet sind, Bestimmungen über die Abgrenzung der Aufgaben der Landeskammer und der Bezirkskammern enthalten. Satzungen der Landeskammern gehen den Satzungen der Bezirkskammern vor. Die Landeskammern stellen im Zusammenwirken mit der jeweiligen Aufsichtsbehörde nach § 20 Abs. 1 sicher, dass Satzungsbestimmungen und deren Umsetzung einheitlich erfolgen.

(4) Durch besondere Satzungen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die Wahlen für die Vertreterversammlung (Wahlordnung),

  2. 2.

    die Beitragspflicht einschließlich der Höhe der Beiträge (Beitragsordnung),

  3. 3.

    die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren (Gebührenordnung),

  4. 4.

    die allgemeine Berufsausübung der Kammermitglieder einschließlich der Berufsfortbildung und der Teilnahme an einem Notfalldienst (Berufsordnung) und

  5. 5.

    die Weiterbildung der Kammermitglieder (Weiterbildungsordnung).

(5) Bei neuen oder zu ändernden Satzungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung beschränken, sind insbesondere die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(6) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 5 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien objektiv und unabhängig auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Satzungen im Sinne des Absatzes 5 ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(7) Die Satzungen der Kammern werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung beschlossen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Satzungen sind öffentlich bekannt zu machen.

(8) Die Satzungen der Kammern bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat im Hinblick auf die Satzungen im Sinne des Absatzes 5 insbesondere zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten sind. Zu diesem Zweck sind ihr die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Vertreterversammlung die Beschlüsse zu Satzungen im Sinne des Absatzes 5 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

(9) Durch besondere Satzung, die von der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung beschlossen wird, ist die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Kammermitglieder zu regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dabei sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die Kammermitglieder, die von der Pflichtteilnahme ausgeschlossen sind, befreit werden können oder die Teilnahme freiwillig fortsetzen können,

  2. 2.

    die Pflichten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versorgungseinrichtung, insbesondere zur Zahlung von einkunftsbezogenen Beiträgen, einschließlich der Festlegung von Mindest- und Höchstbeiträgen sowie zur Zahlung von Zinsen auf rückständige Beiträge und von Säumniszuschlägen,

  3. 3.

    die Rechte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einschließlich der Leistungen für die Versorgung im Alter, bei Berufsunfähigkeit und der Hinterbliebenen sowie sonstige Leistungen,

  4. 4.

    die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Hauptversammlung und des Verwaltungsrats sowie deren Aufgaben,

  5. 5.

    die Zusammensetzung und die Wahl des Verwaltungsrats,

  6. 6.

    die Bildung von Ausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder,

  7. 7.

    die Abgrenzung der Befugnisse der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats, der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der Ausschüsse,

  8. 8.

    das Haushalts- und Rechnungswesen,

  9. 9.

    die Anlage des Vermögens und

  10. 10.

    die Form der öffentlichen Bekanntmachungen.

Absatz 7 gilt entsprechend.

(10) Die Satzungen der Versorgungseinrichtungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.