§ 15 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Teil – Benutzung der Gewässer → Abschnitt II – Genehmigungspflichtige Benutzung nach Landesrecht
§ 15 HWaG – Genehmigungspflichtige Gewässerbenutzung
Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der oberirdischen Gewässer und der Küstengewässer, die nicht eine Benutzung im Sinne von § 3 WHG oder von § 10 ist, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Genehmigungspflichtig ist insbesondere das Errichten oder Verändern von Anlagen in, an oder über solchen Gewässern. Das gilt nicht für Maßnahmen, die der Unterhaltung oder dem Ausbau eines Gewässers dienen.