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§ 15 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Erster Abschnitt – Gliederung und Organisation der Schule

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 15 HSchG – Betreuungsangebote, Ganztagsangebote und Ganztagsschulen

(1) Formen der Betreuung und der ganztägigen Angebote sind

  1. 1.

    Betreuungsangebote der Schulträger,

  2. 2.

    Schulen mit Ganztagsangeboten,

  3. 3.

    Ganztagsschulen.

(2) Betreuungsangebote nach Abs. 1 Nr. 1, die über den zeitlichen Rahmen der Stundentafel hinausgehen und sich auch auf die Ferien erstrecken können, führen zu einer für die Eltern zeitlich verlässlichen und mit den Aufgaben der Schule abgestimmten Betreuung. Die Schulträger können sie an den Grundschulen sowie den eigenständigen Förderschulen einrichten. Eine enge Zusammenarbeit mit Kinderhorten und freien Initiativen zur ganztägigen Betreuung von Kindern ist dabei anzustreben. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist freiwillig.

(3) Schulen mit Ganztagsangeboten und Ganztagsschulen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 verbinden den Unterricht sowie weitere Bildungs- und Betreuungsangebote auf der Grundlage einer pädagogischen und organisatorischen Konzeption miteinander. Diesen Schulen wird die Möglichkeit gegeben, im Rahmen ihrer eigenen Entwicklung den Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter als Bestandteil ihrer pädagogischen Arbeit zu gestalten. Die Gestaltung der weiteren Bildungs- und Betreuungsangebote erfolgt in Zusammenarbeit mit den Eltern, freien Trägern und qualifizierten Personen. Ziel ist die Förderung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen sowie die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler.

(4) An den Schulen mit Ganztagsangeboten nach Abs. 1 Nr. 2 kann das vom Land bereitgestellte Bildungs- und Betreuungsangebot durch Einbeziehung des Schulträgers und der öffentlichen Träger der Jugendhilfe weiter ausgedehnt werden (Pakt für den Ganztag). Die Teilnahme an den Ganztagsangeboten nach Abs. 1 Nr. 2 ist freiwillig.

(5) Die Ganztagsschulen nach Abs. 1 Nr. 3 organisieren den Tagesablauf in einem Rhythmus, bei dem Unterricht und weitere Bildungs- und Betreuungsangebote auf den Vormittag und den Nachmittag verteilt werden können, um die pädagogischen und sonderpädagogischen Belange ganzheitlich berücksichtigen zu können. Ganztagsschulen können in teilgebundener und in gebundener Form organisiert werden; die Entscheidung darüber trifft die Schulkonferenz. In der teilgebundenen Form ist die Teilnahme an diesen Angeboten für die Schülerinnen und Schüler einzelner Klassen oder Jahrgangsstufen verpflichtend. In der gebundenen Form ist die Teilnahme für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend.

(6) Zu Schulen mit Ganztagsangeboten und Ganztagsschulen können auf Antrag der Schulkonferenz Grundschulen, Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und Förderschulen, insbesondere mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, entwickelt werden. Der Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule nach Abs. 1 Nr. 3 bedarf der Zustimmung der Gesamtkonferenz. Über die Einrichtung einer Ganztagsschule entscheidet der Schulträger im Rahmen des Förderplanes des Landes nach § 146 mit der Maßgabe, dass die Ganztagsschule keine Grundlage im Schulentwicklungsplan (§ 145) haben muss. Abweichend von Satz 1 kann der Schulträger zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung auch ohne Antrag der Schulkonferenz Schulen zu Schulen mit Ganztagsangeboten entwickeln. In diesem Fall muss die Schulkonferenz angehört werden. Spricht sich die Schulkonferenz im Rahmen der Anhörung gegen die Entwicklung der Schule zu einer Schule mit Ganztagsangeboten aus, soll die Schulaufsichtsbehörde nach Möglichkeit auf ein Einvernehmen aller Beteiligten hinwirken.