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§ 15 HRHG
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HRHG,HE
Gliederungs-Nr.: 43-55
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 15 HRHG – Unvereinbarkeit, Nebentätigkeit

(1) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen nicht dem Landtag oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder dem Deutschen Bundestag angehören.

(2) 1Sie dürfen mit Ausnahme des Amtes des Mitglieds eines Prüfungsausschusses ein Nebenamt weder übernehmen noch fortführen und keine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ausüben. 2Als Nebenbeschäftigung gilt nicht eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit. 3Die Übernahme einer Treuhänderschaft oder der Eintritt in den Vorstand, Verwaltungsrat, Aufsichtsrat oder in ein sonstiges Organ eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens oder die Fortführung einer derartigen Tätigkeit ist auch dann nicht gestattet, wenn mit dieser Tätigkeit eine Vergütung nicht verbunden ist.

(3) 1In den Fällen des Abs. 2 kann ausnahmsweise eine Genehmigung zur Ausübung der Nebenbeschäftigung erteilt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen und ein Widerstreit zwischen der dienstlichen und außerdienstlichen Tätigkeit des Beamten nicht zu befürchten ist. 2Die Genehmigung erteilt für den Präsidenten und Vizepräsidenten der Präsident des Landtags, für die übrigen Mitglieder der Präsident des Rechnungshofs.