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§ 15 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Studium, Praktika

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 15 HLbG – Betriebspraktikum und praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums

(1) 1Alle Studierenden haben ein Betriebspraktikum von acht Wochen Dauer in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieb abzuleisten. 2Das Praktikum kann auch im Ausland absolviert werden. 3Die Verpflichtung zur Ableistung eines Betriebspraktikums entfällt, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine dem Betriebspraktikum vergleichbare Tätigkeit nachgewiesen wird. 4Die Ableistung des Betriebspraktikums ist im fortlaufenden Portfolio nach § 2 Abs. 3 zu dokumentieren.

(2) Alle Studierenden haben die erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums nachzuweisen, welche nach einer von der Universität oder Kunst- oder Musikhochschule zu erlassenden Praktikumsordnung durchzuführen ist.

(3) 1Die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums setzt sich aus einem Grundpraktikum in der ersten und einem Praxissemester in der zweiten Hälfte des jeweiligen Studiengangs zusammen. 2Schwerpunkt des Grundpraktikums ist die Reflexion der eigenen Eignung für den Beruf als Lehrkraft im jeweiligen Lehramt. 3Schwerpunkt des Praxissemesters ist insbesondere die Reflexion des pädagogischen Handelns anhand der im Laufe des Studiums erworbenen und vertieften Kenntnisse. 4Dazu gehören insbesondere:

  1. 1.

    die Beobachtung und Analyse von fachlichen wie überfachlichen Lehr- und Lernprozessen sowie Unterrichtsverläufen als forschendes Lernen jeweils mit schulformspezifischen Schwerpunkten,

  2. 2.

    die Entwicklung von Fördermaßnahmen auf der Grundlage beobachteter Äußerungen oder Vorstellungen von Schülerinnen und Schülern,

  3. 3.

    die Erprobung von auf Theorie gründenden exemplarischen Lernarrangements im Rahmen von Unterrichtsphasen,

  4. 4.

    die Reflexion des zukünftigen Berufsfeldes.

(4) 1Der gesamte Zeitraum der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums wird von Reflexionsphasen und Beratung begleitet. 2Eine Reflexion des Berufsbildes der Lehrkraft durch Selbst- und Fremdeinschätzung im Anschluss an das Praxissemester ist obligatorischer Bestandteil der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums. 3Die Erfahrungen und Ergebnisse dieser praktischen Ausbildung werden in Form des fortlaufenden Portfolios nach § 2 Abs. 3 dokumentiert.

(5) Die Begleitung nach Abs. 4 Satz 1 ist abhängig von der Ausgestaltung der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums, welche in der jeweiligen Praktikumsordnung geregelt wird.

(6) Die Hessische Lehrkräfteakademie entscheidet im Benehmen mit der oder dem Beauftragten für die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums der Universität oder der Kunsthochschule oder der Musikhochschule über die Anrechnung von vergleichbaren Ausbildungsveranstaltungen, die außerhalb Hessens abgeleistet worden sind.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)