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§ 15 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Selbstverwaltung des Landkreises → Dritter Abschnitt – Kreisgebiet

Titel: Hessische Landkreisordnung (HKO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKO
Gliederungs-Nr.: 332-1
gilt ab: 24.12.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 183 vom 17.03.2005

§ 15 HKO – Auseinandersetzung und Übergangsregelung

(1) 1In den Fällen des § 14 Abs. 2 werden die Rechtsfolgen und die Auseinandersetzung im Gesetz oder durch Verordnung geregelt. 2Das Gesetz kann dies auch der Regelung durch Vereinbarung (Grenzänderungsvertrag) der beteiligten Landkreise überlassen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(2) 1Kommt ein Grenzänderungsvertrag zwischen den beteiligten Landkreisen nicht zu Stande oder wird der Grenzänderungsvertrag von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt, so regelt diese das Erforderliche. 2Das Gleiche gilt, soweit der Grenzänderungsvertrag keine erschöpfende Regelung enthält.

(3) 1Im Fall des § 14 Abs. 3 Satz 2 und bei sonstigen Änderungen von Gemeindegrenzen durch Vereinbarung, durch die das Gebiet von Landkreisen betroffen wird, regeln die beteiligten Landkreise, soweit erforderlich, die Rechtsfolgen der Änderung ihrer Grenzen und die Auseinandersetzung durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. 2Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) 1Die Genehmigung des Grenzänderungsvertrags und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Auseinandersetzung begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. 2Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. 3Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher.

(5) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung des Kreisgebiets erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren.