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§ 15 HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Aufbau und Organisation der Hochschule → 1. – Die zentrale Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 15 HG – Präsidium (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2014 durch Artikel 17 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 78 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

(1) Dem Präsidium gehören an

  1. 1.
    hauptberuflich die Präsidentin oder der Präsident als Vorsitzende oder Vorsitzender, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung und nach Maßgabe der Grundordnung weitere Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie
  2. 2.
    nichthauptberuflich die sonstigen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, deren Anzahl der Hochschulrat bestimmt.

(2) Die Grundordnung kann vorsehen,

  1. 1.
    dass die Präsidentin oder der Präsident unbeschadet des § 19 die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Präsidiums festlegen kann,
  2. 2.
    dass das Präsidium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten eine ständige Vertretung und feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmen kann, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen,
  3. 3.
    dass Beschlüsse des Präsidiums nicht gegen die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten gefasst werden können.