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§ 15 HG 2015
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 4 – Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2015,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 15 HG 2015 – Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen

(1) Wasserstraßen

Die für den Ausbau von Wasserstraßen des westdeutschen Kanalnetzes des Bundes und der Weststrecke des Mittellandkanals benötigten Grundstücke sind auf Grund der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen getroffenen Regierungsabkommen dem Bund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Software

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Land entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte ADV-Betriebs- und Anwenderprogramme (Software) unentgeltlich an juristische Person des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht, oder unter der GNU General Public License (GNU GPL) veröffentlicht wird. Vertragliche Sondervereinbarungen im Rahmen einer Verbundentwicklung bleiben hiervon unberührt.

(3) Grundstücke

Mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags dürfen Grundstücke

  1. 1.

    direkt und ohne Öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung

    1. a)

      an Gemeinden und Gemeindeverbände oder mehrheitlich kommunale Gesellschaften für die Erfüllung kommunaler Zwecke oder für die Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnraum im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, oder

    2. b)

      an Studentenwerke (Anstalten öffentlichen Rechts) für deren gesetzlich festgelegte Zwecke, insbesondere für die Errichtung von studentischem Wohnraum, oder

  2. 2.

    im öffentlichen Ausschreibungsverfahren

    1. a)

      unter Beschränkung auf Bieter, die sich vertraglich zur Realisierung städtebaulich oder wohnungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben verpflichten, oder

    2. b)

      mit der Auflage, dass in angemessenem Umfang öffentlich geförderter Wohnraum errichtet wird,

    veräußert werden.

(4) Kantinen bei Behörden, Einrichtungen und Betrieben des Landes

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, insbesondere Räume, Energie und Einrichtungsgegenstände, zum Betrieb einer Kantine bei Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben durch eine Pächterin oder einen Pächter unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden können, soweit dies im Interesse einer kostengünstigen Mitarbeiterverpflegung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pächterin oder des Pächters geboten ist.

(5) Verwaltungsdaten

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Daten des Landes unentgeltlich bereitgestellt und überlassen werden können, soweit dem nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

(6) Einzelfälle

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass ein Erbbaurecht an einem Grundstück in der Gemeinde Bonn, Gemarkung Endenich, Flur 2, Flurstück 2748 mit einer Größe von ca. 2.000 m2 direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung bestellt werden darf. Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass eine Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Mönchengladbach, Flur 67, Flurstück 196 mit einer Größe von ca. 4.300 m2 direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung veräußert oder ein Erbbaurecht daran bestellt werden darf. Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass die Grundstücke in Dormagen, Grundbuch von Zons, Gemarkung Zons, Flur 12, Flurstücke 109, 212. 214, 229 und 231 mit einer Gesamtgröße von 36.613 m2 direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung veräußert werden dürfen.

(7) Grundstücke und Gebäude

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Grundstücke und Gebäude des Landes mietzinsfrei an Kommunen für die Aufnahme und Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern überlassen werden können. Der Zeitraum der Überlassung endet, wenn die Überlassung von Grundstück und Gebäude für die Zwecke nach Satz 1 nicht mehr erforderlich ist. Die Kommunen haben bei der Beendigung von entsprechenden Nutzungen aufgrund eines geringeren Bedarfs prioritär die Nutzungen bei Liegenschaften des Landes (BLB NRW) zu beenden,