§ 15 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 1 – Kammern → Abschnitt 2 – Aufbau und Aufgaben der Organe der Kammern
§ 15 HBKG – Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Kammermitglieder, die zu Beginn der Wahlzeit
- 1.
nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 16) und
- 2.
in die Wählerliste eingetragen sind.