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§ 15 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Gnadenbehörden und Behandlung der Gnadengesuche

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 15 GnO – Entscheidung durch die Gnadenbehörde

(1) Ist nicht nach § 12 zu berichten und ist das Gnadengesuch oder die Anregung zur Einleitung eines Gnadenverfahrens auch nicht in anderer Weise erledigt worden, so ist die Gnadenbehörde ermächtigt, einen Gnadenerweis abzulehnen.

(2) Die für die ablehnende Entscheidung wesentlichen Gründe legt die Gnadenbehörde in einem Vermerk im Gnadenheft nieder.