§ 15 GemKV
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 3 – Zahlungsverkehr
§ 15 GemKV – Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten und Schecks
(1) Neben den gesetzlichen Zahlungsmitteln dürfen Einzahlungen mittels Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten oder Schecks entgegengenommen werden.
(2) Auszahlungen sollen nicht mittels Debit- oder Kreditkarten geleistet werden.
(3) Der Bürgermeister regelt, welche Einzahlungen oder Auszahlungen mittels Debit- oder Kreditkarten angenommen oder geleistet werden dürfen.