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§ 15 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 6301-1

Abschnitt: 2. Abschnitt – Grundsätze für die Veranschlagung
 

§ 15 GemHVO – Erläuterungen  (1)

(1) Es sind zu erläutern

  1. 1.
    Einnahme- und Ausgabeansätze des Verwaltungshaushalts, soweit sie erheblich sind und von den bisherigen Ansätzen erheblich abweichen,
  2. 2.
    neue Maßnahmen des Vermögenshaushalts; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,
  3. 3.
    Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,
  4. 4.
    Ausgabeansätze zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
  5. 5.
    die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,
  6. 6.
    Sperrvermerke und andere besondere Bestimmungen im Haushaltsplan,
  7. 7.
    Ausnahmen nach § 10 Abs. 4,
  8. 8.
    Abschreibungen nach § 12 Abs. 1 Satz l Nr. l, soweit sie von § 38 Abs. 3 Satz 1 abweichen.

(2) Im Übrigen sind die Ansätze, soweit erforderlich, zu erläutern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 64 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770). Zur weiteren Anwendung s. § 64 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770).