§ 15 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 15 GemHVO – Erläuterungen (1)
(1) Es sind zu erläutern
- 1.Einnahme- und Ausgabeansätze des Verwaltungshaushalts, soweit sie erheblich sind und von den bisherigen Ansätzen erheblich abweichen,
- 2.neue Maßnahmen des Vermögenshaushalts; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,
- 3.Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,
- 4.Ausgabeansätze zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
- 5.die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,
- 6.Sperrvermerke und andere besondere Bestimmungen im Haushaltsplan,
- 7.Ausnahmen nach § 10 Abs. 4,
- 8.Abschreibungen nach § 12 Abs. 1 Satz l Nr. l, soweit sie von § 38 Abs. 3 Satz 1 abweichen.
(2) Im Übrigen sind die Ansätze, soweit erforderlich, zu erläutern.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 64 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770). Zur weiteren Anwendung s. § 64 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770).
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 64 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770). Zur weiteren Anwendung s. § 64 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770).