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§ 15 GebGBbg
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorschriften für die Festsetzung von Gebühren und Auslagen

Titel: Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GebGBbg
Gliederungs-Nr.: 203-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 GebGBbg – Festsetzung der Gebühren und Auslagen

(1) Die Gebühren und Auslagen werden von Amts wegen festgesetzt. Die Festsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der schriftlichen, elektronischen oder schriftlich oder elektronisch bestätigten Festsetzung müssen mindestens hervorgehen

  1. 1.

    die erhebende Behörde,

  2. 2.

    der Schuldner der Gebühren und Auslagen,

  3. 3.

    die gebührenpflichtige öffentliche Leistung,

  4. 4.

    die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,

  5. 5.

    wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind,

  6. 6.

    die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren und Auslagen sowie deren Berechnung.

Ergeht die Festsetzung mündlich oder in sonstiger Weise, so genügt es, wenn sich die Angaben zu Satz 3 Nr. 1 bis 5 aus den Umständen ergeben; die Angaben zu Satz 3 Nr. 6 können entfallen. Die mündliche Festsetzung ist auf Antrag schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

(2) Pauschgebühren sind nur auf Antrag und im Voraus festzusetzen.

(3) Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere, mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattete juristische Personen des öffentlichen Rechts Gläubiger der Gebühren oder Auslagen, so handeln sie auch bei der Festsetzung nicht im Rahmen der Selbstverwaltung.

(4) Zurückzugebende Antragsunterlagen können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.