§ 15 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht
V. – Die Mitglieder des Bundestages
§ 15 GO BT – Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft
1Die Rechte eines Mitgliedes des Bundestages, dessen Mitgliedschaft angefochten ist, regeln sich nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes. 2Nach diesem Gesetz richtet sich auch der Verlust der Mitgliedschaft.