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§ 15 GOLReg
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

III. – Die Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GOLReg,BB
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 15 GOLReg – Anberaumung der Sitzungen

(1) Die Landesregierung fasst die Beschlüsse in der Regel in gemeinschaftlichen Sitzungen. Sie werden vom Ministerpräsidenten anberaumt, so oft es die Geschäfte erfordern. Der Ministerpräsident muss eine Sitzung anberaumen, wenn zwei Minister dies beantragen.

(2) Kann wegen der Eilbedürftigkeit einer Angelegenheit nicht die nächste Sitzung der Landesregierung abgewartet werden, so kann der Ministerpräsident durch den Chef der Staatskanzlei die Zustimmung der Mitglieder der Landesregierung schriftlich einholen.

(3) Ebenso kann ein Beschluss der Landesregierung auf schriftlichem Wege (Umlaufverfahren) herbeigeführt werden, wenn eine mündliche Erörterung nach der Bedeutung der Angelegenheit nicht erforderlich erscheint. Die Stimmabgabe kann nur durch den Minister oder seinen Stellvertreter (Minister) erfolgen. Auf Verlangen eines Ministers ist die Angelegenheit zur mündlichen Erörterung der Landesregierung zu unterbreiten. Die Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung der Landesregierung bekannt zu geben.