Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 GKZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Zweckverband → 3. Abschnitt – Verfassung und Verwaltung des Zweckverbands

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKZ
Gliederungs-Nr.: 2805-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 GKZ – Geschäftsgang

(1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Nicht öffentlich ist zu verhandeln, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. Der Verbandsvorsitzende kann in der Tagesordnung bestimmte Gegenstände in die nicht öffentliche Sitzung verweisen. Über Anträge aus der Mitte der Verbandsversammlung, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung sind rechtzeitig durch die Verbandsmitglieder ortsüblich bekannt zu geben oder durch den Verband in der von diesem vorgesehenen Form öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung sind zur Verschwiegenheit über alle in nicht öffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten solange verpflichtet, bis sie der Verbandsvorsitzende von der Schweigepflicht entbindet.

(2a) Für die Verbandsversammlung gilt § 37a der Gemeindeordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsitzende und an die Stelle der Hauptsatzung die Verbandssatzung tritt.

(3) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst; die Verbandssatzung kann eine größere Mehrheit bestimmen.

(4) Für den Geschäftsgang eines Verwaltungsrats und von beschließenden Ausschüssen der Verbandsversammlung finden die für die Verbandsversammlung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.