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§ 15 GDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VII – Gesundheitlicher Verbraucherschutz; Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-7
Normtyp: Gesetz

§ 15 GDG – Gesundheitlicher Verbraucherschutz

(1) Dem öffentlichen Gesundheitsdienst obliegt es, durch geeignete Maßnahmen die Bevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen oder -schädigungen sowie vor Täuschung und Irreführung im Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Tabakerzeugnissen und sonstigen Bedarfsgegenständen zu schützen.

(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst trifft geeignete amtstierärztliche Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten und zur Entwicklung und Erhaltung eines gesunden, leistungsfähigen Bestands an Nutztieren.

(3) Der öffentliche Gesundheitsdienst trifft geeignete amtstierärztliche Maßnahmen zur Überwachung des Tierschutzes.

(4) Dem öffentlichen Gesundheitsdienst obliegt die Überwachung des Verkehrs mit Futtermitteln, Tierarzneimitteln sowie mit frei verkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken.

(5) Der öffentliche Gesundheitsdienst trifft geeignete amtstierärztliche Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die von Tieren ausgehen.

(6) Im Rahmen dieser Überwachungsaufgaben trifft der öffentliche Gesundheitsdienst die ordnungsbehördlichen Anordnungen und sichert deren Vollzug im Sinne des gesundheitlichen Verbraucherschutzes gegenüber den Gewerbetreibenden sowie Personen, die Tiere halten, und sonstigen Betroffenen.