§ 15 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt III – Beendigung der Rechtsstellung, Liquidation einer Fraktion
§ 15 FraktG – Befriedigung der Gläubiger
Die Befriedigung der Gläubiger ist zunächst aus dem allgemeinen Fraktionsvermögen vorzunehmen. Reicht dieses nicht aus, kann im Rahmen der Zweckfindung gemäß § 8 Abs. 4 auf die vorhandenen öffentlichen Mittel oder die nach § 10 Abs. 2 zu erbringenden Leistungen zurückgegriffen werden.